Nicht jeder Vorgesetzte kann seinen Mitarbeitenden mehr Gehalt bieten – vor allem in der Coronakrise kämpfen Unternehmen um ihre Liquidität. Und selbst wenn sie doch kommt: Aufgrund von Steuern und Sozialabgaben kommt schlussendlich immer nur ein Teil der Gehaltserhöhung bei den Angestellten an. Wer bereits mehrfach um mehr Gehalt gebeten hat, regelmäßig gegen verschlossene Türen läuft und trotzdem nicht wechseln will, kann auch steuer- und sozialabgabenfreie Extras wie ein Notebook oder ein Smartphone-Vertrag verhandeln. Unter Umständen können diese Sonderleistungen mehr einbringen als ein höheres Bruttomonatsgehalt oder eine einmalig ausgezahlte Prämie. Zudem kann der Arbeitgeber die Extras abschreiben.
Ein Beispiel von Finanztest macht das deutlich: Ein gesetzlich versicherter Alleinstehende mit Steuerklasse I und 3.500 Euro Bruttomonatsgehalt würde von einer Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro nur 745 Euro netto ausgezahlt bekommen. Kauft der Arbeitgeber dem Angestellten jedoch ein Notebook für 1.300 Euro, das er oder sie auch privat nutzen darf, erhält der Mitarbeiter das Gerät steuerfrei zum eigentlich Lohn dazu. Pauschal betrachtet müsste das Unternehmen für den Rechner rund 25 Prozent, also 325 Euro abführen, spart dabei jedoch einiges an Sozialabgaben. Für die Beschäftigten heißt das also: ein Gerät für 1.300 Euro statt einmalig 745 Euro auf dem Konto. Das kann sich unter Umständen lohnen.
Aber aufgepasst. Auch wenn derartige Extras über kurz oder lang die privaten Ausgaben mindern, sollten Arbeitnehmer dennoch darauf achten, dass das Gehalt sich regelmäßig weiterentwickelt. Denn: Steuerfreie und sozialabgabenfreie Extras fließen nicht in die Berechnung eines eventuell zeitweise beanspruchten Arbeitslosengelds oder der späteren Rente ein. Dessen muss sich jeder Arbeitnehmer bewusst sein. Hier findest du deshalb noch zusätzlich Tipps für deine nächste Gehaltsverhandlung.
Auch vom Arbeitgeber übernommene Jobtickets, Yogakurse oder Kitabeiträge können monatlich für Entlastungen und somit für mehr Geld in der Brieftasche sorgen. Die Zeitschrift Finanztest hat Anfang des Jahres einige Extras zusammengetragen, nach denen Mitarbeiter fragen und die Chefs und Chefinnen steuerfrei gewähren können. Vor allem kleinere und weniger bekannte Unternehmen, denen es schwerer fällt, Fachkräfte zu gewinnen, lassen sich gerne auf derartige Nebenleistungen ein. Quelle
Welche Extras das sind siehst Du hier:
Tipp 1: „Monats- oder Jahresfahrkarten, die der Arbeitgeber beim örtlichen Verkehrsunternehmen vergünstigt erwirbt und unentgeltlich oder verbilligt an seine Mitarbeiter weitergibt, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Der Vorteil blieb bis Ende 2018 nur steuer- und sozialabgabenfrei, wenn monatlich die Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wurde. Vorsicht: Auch andere Sachbezüge zählten dabei mit. Das wurde zu Jahresbeginn 2019 geändert. Seitdem können Sachbezüge, etwa Essensgutscheine, zusätzlich zum Jobticket steuerfrei ausgegeben werden.“
Tipp 2: „Firmen können viel reisenden Arbeitnehmern eine Bahncard auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Voraussetzung: Der Mitarbeiter setzt diese grundsätzlich für dienstliche Fahrten ein und die Anschaffung der Bahncard erfolgt aus eigenbetrieblichem Interesse. Das ist der Fall, wenn während der Gültigkeitsdauer der Bahncard die Preisnachlässe für Dienstreisen die Kosten für die Bahncard übersteigen oder beim Kauf der Bahncard davon auszugehen war.“
Tipp 3: „Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 2.600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei leihen. Bei höheren Darlehen muss die Differenz aus dem marktüblichen Zinssatz (abzüglich vier Prozent Bewertungsabschlag) und dem gezahlten Effektivzins versteuert werden. Zu der Steuerpflicht kommt es nur, wenn der monatliche Zinsvorteil – zusammen mit anderen Sachbezügen – die Freigrenze von 44 Euro übersteigt.“
Tipp 4: „Für Mitarbeiter ist der Firmenwagen ein schöner Bonus, für Chefs ein beliebtes Instrument, Führungskräfte zu binden. Die Überlassung zur rein beruflichen Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, muss der Mitarbeiter seinen geldwerten Vorteil monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern oder mit Fahrtenbuch abrechnen. Bei Elektroautos, die seit 1. Januar und bis Ende 2021 angeschafft oder geleast werden, müssen sie statt 1,0 Prozent nur 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises je Monat als geldwerten Vorteil versteuern.“
Tipp 5: „Zahlt der Chef zusätzlich zum Gehalt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, wenn der Mitarbeiter sein privates Auto für die täglichen Fahrten zur Arbeit nutzt, oder übernimmt er die Heimfahrten bei doppeltem Haushalt, braucht der Arbeitnehmer dafür keine Steuern und Sozialabgaben leisten. Das gilt auch für einen Zuschuss zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Firma muss den Zuschuss mit 15 Prozent versteuern.“
Tipp 6: „Ob Coaching, Master- oder Intensivsprachkurs – Fortbildungskosten können Chefs steuer- und sozialabgabenfrei, zusätzlich zum Arbeitslohn, sponsern. Allerdings achtet das Finanzamt darauf, dass die Weiterbildung zu einer verbesserten Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters führt. Hat sie keinen Bezug zur konkreten Tätigkeit oder zu einem Positionswechsel, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.“
Tipp 7: „Für Angestellte kann der Chef die Kindergartenbeiträge bezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer das zusätzliche Geld versteuern und Sozialabgaben darauf zahlen muss. Der Chef darf Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Krippe, Kindergarten oder Kita übernehmen. Der Steuerbonus gilt aber nur für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Der Zuschuss wird zusätzlich zum Lohn gezahlt.“
Tipp 8: „Erhalten Mitarbeiter von ihrem Chef betriebliche Kommunikationsgeräte wie Notebook, PC oder Smartphone verbilligt oder kostenlos zu privaten Zwecken und zusätzlich zu ihrem normalen Gehalt, versteuert der Chef pauschal 25 Prozent, Arbeitnehmer zahlen keine Steuern. Dafür behält der Chef den Kaufbeleg und regelt gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Umtausch.“
Tipp 9: „Bis zu 600 Euro pro Jahr darf die Firma steuerfrei für Dienstleister wie Pfleger oder Babysitter bezahlen, die Kinder unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige kurzfristig betreuen. Das geht aber nur bei Notfällen, wenn etwa der Mitarbeiter sonntags einspringen muss. Dann kann der Chef Tagesmutter oder Pflegekraft bezahlen – auch wenn die kurzfristige Betreuung zu Hause erfolgt.“
Tipp 10: „Begünstigt sind betriebliche Gesundheitsmaßnahmen und Kurse, die von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert werden, wie Yoga, Stressbewältigung oder Raucherentwöhnung. Alle Leistungen, mit denen der allgemeine Gesundheitszustand verbessert wird, sind für Mitarbeiter bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Gesundes Kantinenessen zählt auch dazu.“
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